Satzung

Unsere Satzung

Jesteburger Arbeitskreis für Heimatpflege e.V. (Stand 06.08.2008)
§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der gemeinnützige Verein führt den Namen “Jesteburger Arbeitskreis für Heimatpflege e.V.” und hat seinen Sitz in Jesteburg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt unter der Nr. VR 1197 eingetragen.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein hat den Zweck und die Aufgabe alles zu sammeln, zu ordnen, aufzuzeichnen, aufzubewahren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, was für die Geschichte des Jesteburger Raums bedeutsam ist.

(2) Damit bezweckt der Verein zugleich eine Stärkung des Heimatbewusstseins nicht nur der Alteingesessenen, sondern auch der Neuhinzugekommenen, insbesondere aber der Jugend. Ihr vor allem sollen über die Schulen, mit denen der Verein ebenso wie mit der Gemeinde Jesteburg eng zusammenarbeitet, die Sammlungen des Vereins zu Bildungszwecken zugänglich sein.

(3) Zweck des Vereins ist es ferner, sich für die Erhaltung des alten Ortsbildes einzusetzen und bei unumgänglichen Veränderungen das Überkommene in Wort, Bild und Ton für die Nachwelt festzuhalten.

(4) Schließlich betrachtet es der Verein auch als Aufgabe, die plattdeutsche Sprache in ihrer hiesigen Mundart zu pflegen und zu erhalten.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft des Vereins steht natürlichen und juristischen Personen offen, die die Zwecke des Vereins unterstützen oder an der Erfüllung seiner Aufgaben mitwirken möchten.

(2) Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können dem Verein beitreten. Sie haben kein Stimmrecht und dürfen kein Amt ausüben.

(3) Die Bewerbung um die Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dem Aufnahmeantrag wird stattgegeben, wenn die monatlich stattfindende Versammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds, durch Austritt oder durch Ausschluss. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten und kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Ein Ausschluss ist nur auf Grund eines groben Verstoßes gegen die Ziele des Vereins oder seine Satzung zulässig. Als grober Verstoß kann auch trotz Mahnung nicht erfolgte Entrichtung der Beiträge angesehen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Betroffenen steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Der Ausschluss erfolgt dann, wenn die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit der Mehrheit der Anwesenden zustimmt. Der Betroffene ist von der Abstimmung ausgeschlossen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Beitrag wird jährlich erhoben und ist im ersten Monat des Kalenderjahres fällig. Bei Aufnahme in den Verein ist der Jahresbeitrag für das laufende Jahr unverzüglich zu entrichten.

(2) Über die Höhe des Beitrages für das folgende Jahr entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 5 Vereinsvermögen

(1) Gegenstände des Vereinsvermögens, das der Vorstand verwaltet, sind:

  1. Alle Sachen und Rechte, die der bei seiner Gründung 1980 als eigene Rechtspersönlichkeit konstituierte Arbeitskreis eingebracht hat, ebenso alle Sachen und Rechte, die später dem Vereinsvermögen zugeführt worden sind und werden. Über diese Gegenstände hat der Vorstand ein Inventarverzeichnis zu erstellen.
  2. Alle eingegangenen Beiträge und Spenden, soweit sie nicht zur Deckung von Unkosten benötigt werden.
§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen: Dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Ihm obliegt die Wahrnehmung sämtlicher Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus deren Mitte einzeln in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(3) Vertreten wird der Verein durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.

(4) Der Schriftführer erledigt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden den Schriftverkehr des Vereins, ist für die Anwesenheitsliste verantwortlich und führt die Protokolle.

(5) Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat einsetzen. Dieser steht In den Angelegenheiten, die ihm durch die Mitgliederversammlung zugewiesen werden, dem Vorstand beratend zur Seite.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Mitgliederversammlungen werden je nach Bedarf vom Vorstand einberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies zur Ergänzung des Vorstandes erforderlich Ist, oder wenn mindestens fünf Mitglieder die Einberufung durch schriftliche Erklärung fordern.

(2) Innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres ist die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher der Vorstand den Abschluss für das abgelaufene Jahr (Einnahmen- und Ausgabenrechnung) vorlegt. Der Mitgliederversammlung obliegt es sodann, den durch zwei von ihr beauftragte Kassenprüfer gemeinschaftlich geprüften Abschluss zu billigen und dem Vorstand Entlastung zu erteilen. Dabei enthalten sich die Vorstandsmitglieder der Stimme.

(3) Zu Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand unter der Angabe der Tagesordnung so rechtzeitig ein, dass die schriftliche Einladung den Mitgliedern spätestens zehn Tage vor dem Termin der Versammlung zugeht.

(4) Die Mitgliederversammlung ist mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder Satzung anderes nicht vorschreiben, mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

(5) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, stehen aber Tagesordnungspunkte zur Beschlussfassung an, die nach Ansicht des Vorstandes einen Aufschub nicht vertragen, so kann der Vorstand gem. Abs. 3 eine neue Mitgliederversammlung einberufen die dann unbeschadet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

§ 8 Satzungsänderungen

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

§ 9 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der ordentlichen Mitglieder sowie der gleichen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Sind diese Erfordernisse nicht erfüllt, fordert aber gleichwohl mehr als die Hälfte der Mitglieder durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand die Auflösung, so ist gem. § 7 Abs. 5 zu verfahren. Die alsdann einberufene Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.

(2) Wird die Auflösung wirksam beschlossen, geht das Vereinsvermögen auf die Gemeinde Jesteburg oder eine von dieser zu benennenden örtlichen Nachfolgeorganisation mit der Auflage über, dass sie es sorgfältig zu bewahren und zu erhalten hat und dass sie vorhandene flüssige Mittel nur im Rahmen des Vereinszwecks (§ 2) verwenden darf.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Verein als Körperschaft aufgehoben wird oder wenn der in § 2 dieser Satzung festgelegte Zweck wegfallen sollte.

 

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